Skip to main content

Damoklesschwert über Reisefreiheit

Seit dem 1. Januar 2026 ist die Reisefreiheit für Millionen deutsche Männer faktisch kein stabiles Grundrecht mehr, sondern eine staatliche Leihgabe auf Widerruf. Mit der Reform des Wehrpflichtgesetzes (§ 3 Abs. 2 WPflG) wurde eine Schranke errichtet, die tief in die private Lebensgestaltung eingreift und ein System der permanenten staatlichen Verfügbarkeit etabliert.

Grundrechte unter Vorbehalt der Exekutive
17- bis 45-jährige Männer, die länger als drei Monate die Grenze überqueren wollen, stehen nun unter dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung – wohlgemerkt auch in Friedenszeiten. Dass Verteidigungsminister Boris Pistorius am 10.04.2026 per Allgemeinverfügung erklärt hat, diese Pflicht derzeit nicht vollstrecken zu wollen, ist kein Grund zur Beruhigung. Im Gegenteil: Es unterstreicht die prekäre Lage. Ein Grundrecht, dessen Ausübung allein vom Wohlwollen oder der aktuellen Laune eines Ministers abhängt, verdient seinen Namen nicht mehr. Die eigentliche Gefahr liegt in der Verschiebung der Macht: Was heute per Erlass ausgesetzt ist, kann morgen ohne parlamentarische Debatte wieder scharf geschaltet werden.

Reservisten im Visier: Überwachung bis 60
Brisant ist die Lage für die wachsende Zahl der Reservisten. Die gesetzliche Neuregelung zementiert die Wehrüberwachung für Männer bis zum 60. Lebensjahr. Damit hängt das Damoklesschwert der Ausreisesperre nicht nur über der jungen Generation, sondern über einem Großteil der männlichen Bevölkerung. Diese dauerhafte latente Verfügbarkeit schränkt die Freizügigkeit und die berufliche Flexibilität im internationalen Kontext massiv ein.

Das Ende der digitalen Privatsphäre
Doch die Reform greift noch tiefer: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde faktisch ausgehöhlt. Seit Januar 2026 sind alle 18-jährigen Männer verpflichtet, einen digitalen Fragebogen zu Fitness und Gesinnung auszufüllen – bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder. Gleichzeitig wurde die bisherige Datenübermittlungssperre gekippt. Die Meldebehörden leiten persönliche Daten nun automatisch an die Bundeswehr weiter, ohne dass der Bürger widersprechen kann.

Ein Klima der Bevormundung
Zusammen mit der ab 2027 wiederkehrenden verpflichtenden Musterung, die einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, zeichnet sich ein deutliches Bild ab: Der Bürger wird vom autonomen Individuum zum administrativen Objekt behördlicher Planung degradiert.
Reisefreiheit und Selbstbestimmung sind Eckpfeiler freiheitlicher Demokratie. Wenn sie zum Spielball ministerieller Ermessensentscheidungen werden, sind Rechtsstaat und parlamentarische Kontrolle auf dem Rückzug.

 

Quellen und weiterführende Links:

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung (LTO-Bericht vom 10. April 2026)
Gesetzestext: Wehrpflichtgesetz (WPflG) § 3
Bundestag: Verabschiedetes Gesetz (Drucksache 21/1853)

Gefährdung von Rechtsstaatlichkeit durch digitalen Generalverdacht

Von der Politik vorangetriebene Gesetzesverschärfungen zur Herstellung von Deepfakes rütteln an den Grundfesten unserer Rechtsordnung. Unter dem Vorwand des Opferschutzes droht eine Kriminalisierung des Privaten, die Tür und Tor für staatliche Willkür öffnet.
Die aktuelle Debatte um den Fall Collien Fernandes gegen Christian Ulmen hat eine politische Dynamik entfacht, die Juristen aufhorchen lässt. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Teile der Länderjustiz fordern eine massive Verschärfung des Strafrechts: Künftig soll bereits die bloße Herstellung von sexualisierten Deepfakes unter Strafe gestellt werden – unabhängig davon, ob diese jemals veröffentlicht werden. Was vordergründig wie moderner Opferschutz klingt, entpuppt sich bei genauerer Analyse als frontaler Angriff auf fundamentale Grundrechte.

Wenn Anatomie zum Deepfake-Delikt wird
Die juristische Sprengkraft des bisher nur regierungsnahen Redaktionen vorliegenden Entwurfs offenbart sich in einer beispiellosen Ausweitung der Strafbarkeit. Laut dem der taz vorliegenden Papier soll künftig jede unbefugte Bildaufnahme sanktioniert werden, die mittels eines beliebigen Computerprogramms so verändert wurde, dass der bloße Anschein einer intimen Darstellung erweckt wird. Damit rückt nicht mehr nur die Künstliche Intelligenz, sondern jede Form der digitalen Bildbearbeitung ins Visier der Justiz. Besonders alarmierend: Der geplante Paragraf 184k soll sogar die Abbildung bekleideter Genitalien, Gesäße oder Brüste unter Strafe stellen, sofern dies in einer „sexuell bestimmten Weise“ geschieht.
Diese vage Formulierung führt zu einer vollkommenen Rechtsunsicherheit, da die Strafbarkeit somit an das rein subjektive Empfinden über eine „sexuelle Bestimmtheit“ geknüpft wird. Wenn bereits ein bekleideter Körperteil allein durch die Brille einer behördlichen Interpretation zur Straftat deklariert werden kann, wird die Grenze zwischen Alltagskultur, Mode und Kriminalität willkürlich. Diese im Entwurf angedeutete Körperfeindlichkeit kriminalisiert de facto die menschliche Anatomie im digitalen Raum: Nicht mehr eine objektive Rechtsgutsverletzung ist maßgeblich, sondern die bloße Existenz menschlicher Formen unterliegt einem Generalverdacht.

Der Abschied vom Tatprinzip
Kern des deutschen Strafrechts ist das Tatprinzip. Bestraft wird in der Regel ein Handeln, das ein Rechtsgut verletzt (z. B. die Ehre oder die Intimsphäre durch Verbreitung). Die Kriminalisierung der reinen Herstellung im privaten Raum greift jedoch tief in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Der Staat schwingt sich hier zum Gedanken- und Festplattenkontrolleur auf. Wenn das bloße Erstellen eines Bildes auf dem eigenen Rechner ohne jede Außenwirkung zur Straftat wird, verlassen wir den Boden des freiheitlichen Rechtsstaats und bewegen uns Richtung Gesinnungsstrafrecht.

Das „Ähnlichkeits-Dilemma“: Willkür per Unterstellung
Als hochgradig brisant erweist sich darüber hinaus die Unschärfe der Identifikation. In einer Welt generativer KI sind Ähnlichkeiten zu real existierenden Personen oft zufällig oder das Ergebnis diffuser Algorithmen. Sollte das Gesetz kommen, droht eine fatale Beweislastumkehr: Prominente oder Privatpersonen könnten behaupten, in einem KI-Bild dargestellt worden zu sein, nur weil eine vage physiognomische Ähnlichkeit besteht.
Damit würde das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) ausgehöhlt. Ein Bürger muss im Vorfeld wissen, was strafbar ist. Wenn jedoch die bloße subjektive Wahrnehmung einer „Ähnlichkeit“ durch ein vermeintliches Opfer ausreicht, um ein Strafverfahren einzuleiten, wird das Recht unberechenbar. Dies ebnet den Weg für willkürliche Strafverfolgung, in der Denunziation und subjektives Empfinden über objektive Tatbestände triumphieren.

Ein Angriff auf Kunst und Wissenschaft
Zudem ist die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) bedroht. KI-Modelle arbeiten mit Wahrscheinlichkeiten. Werden Forscher oder Künstler kriminalisiert, weil ihre Experimente zufällig Ergebnisse liefern, die einer Person ähnlich sehen? Der resultierende „Chilling Effect“ – der Einschüchterungseffekt, bei dem Bürger aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen oder Überwachung bereits im Vorfeld auf die Ausübung ihrer Grundrechte verzichten – würde jede kreative Auseinandersetzung mit neuen Technologien im Keim ersticken. Dieser Effekt wirkt zudem als massives Innovationshemmnis: Wenn rechtliche Unsicherheit und die Angst vor Kriminalisierung zum ständigen Begleiter werden, wandern Talente und Investitionen in liberalere Rechtsräume ab, was die wirtschaftliche Entwicklung des Digitalstandorts Deutschland nachhaltig beschädigt.

Schutz durch Recht, nicht durch dessen Abschaffung
Natürlich ist digitale Gewalt ein reales Problem. Doch der Schutz der Persönlichkeit darf nicht durch die Demontage rechtsstaatlicher Prinzipien erkauft werden. Ein Gesetz, das die Grenze zwischen Privatheit und Öffentlichkeit auflöst und auf bloßen Unterstellungen basiert, beschädigt das Vertrauen in die Justiz zutiefst. Sollten diese Pläne Gesetz werden, wäre dies nicht der Sieg der Gerechtigkeit, sondern der Anfang vom Ende der Rechtssicherheit in Deutschland.

Quellenverzeichnis:

Deutschlandfunk: Täter digitaler Gewalt sollen sich nicht mehr sicher fühlen

Taz: Gesetzentwurf-zu-digitaler-Gewalt

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG):
Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1: Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs. Allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 & 3: Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
Art. 103 Abs. 2: Bestimmtheitsgrundsatz („Keine Strafe ohne Gesetz“)

Dieser Beitrag wurde auf Overton zweitveröffentlicht.

Helfen wird zur Straftat – Abbau jahrhundertealter Rechtsstaatsprinzipien

Am 15. Januar 2026 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschiedet, mit dem Verstöße gegen EU-Sanktionen, die bisher als Ordnungswidrigkeiten gewertet wurden, künftig in weiten Teilen automatisch als Straftaten gelten. Diese Änderung dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226, die alle Mitgliedstaaten verpflichtet, einheitliche Mindest-Strafregeln für Sanktionen einzuführen. In Deutschland bedeutet das eine drastische Verschärfung der Rechtslage: Was bislang mit Geldbußen geahndet wurde, kann nun strafrechtliche Ermittlungen, öffentliche Fahndung und erhebliche Strafen auslösen.

Das Neue an dieser Rechtsänderung ist nicht nur das höhere Strafmaß und der Blick auf Unternehmen. Entscheidend ist, dass künftig auch das Helfen oder Unterstützen von sanktionierten Personen eine Straftat sein kann – etwa wenn jemand einem Betroffenen einen Anwaltskontakt vermittelt, Gelder verwaltet oder in anderer Weise assistiert. Der Gesetzestext macht keine klare Unterscheidung zwischen krimineller Absicht und gut gemeinter Unterstützung. Dadurch wird schon das Helfen von Menschen, die auf EU-Sanktionslisten stehen, kriminalisiert. Das ist kein abstraktes Risiko für Fernstehende – in einem Zeitalter weit verzweigter Finanzbeziehungen, digitaler Vermögensverwaltung und globaler Netzwerke könnte jeder Bürer oder jede Bürgerin plötzlich im Fokus der Strafverfolgung stehen, ohne dass es eine rechtlich belastbare Grundlage für Schuld gibt.

Die Konsequenzen sind fundamental: Jahrhunderte lang erkämpfte rechtsstaatliche Grundsätze geraten aus den Fugen. Die Unschuldsvermutung, ein Kernbestand des Rechtsstaats, wonach ein Mensch als unschuldig gilt, bis seine Schuld bewiesen ist, wird faktisch ausgehöhlt. Künftig kann bereits die Mitwirkung an der Abwicklung sanktionierter Vermögenswerte oder die Überweisung legaler Gelder mit strafrechtlichem Nachspiel verbunden sein – bevor je ein neutrales Gericht urteilt. Ebenso wird das Recht auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz ausgehöhlt, weil Sanktionen und Ermittlungen bereits greifen, bevor ein Verfahren eröffnet oder geprüft wurde.

Betroffen sind nicht nur große Unternehmen oder internationale Konzerne. Schon heute geraten Menschen und Organisationen in den Sog von EU-Sanktionen – etwa Journalisten, denen vorgeworfen wird, „Desinformation“ zu verbreiten, oder Aktivisten. Ein juristisches Gutachten, das im EU-Kontext erörtert wurde, kommt zu dem Schluss, dass das derzeitige EU-Sanktionsregime in mehreren Punkten gegen Menschenrechtsstandards verstößt, unverhältnismäßig ist und Grundrechte verletzt, insbesondere wenn Sanktionen ohne ausreichenden Rechtsweg verhängt werden.

Das Problem ist nicht nur theoretisch: Einmal auf einer Sanktionsliste erfasst, sind Kontosperren, Vermögens- und Berufsverbote praktisch sofort wirksam, während der rechtliche Kampf dagegen Jahre dauern kann. Praktisch steht der Betroffene zunächst allein da, mit massivem Druck seitens der Behörden und ohne gesicherte Möglichkeit, sich vorab vor einem unabhängigen Richter zu verteidigen. In einem solchen System ist jede Form von Unterstützung für Betroffene ein juristisches Risiko – und der Anwalt, der helfen will, der Banker, der Gelder transferiert, oder die Hilfsorganisation, die humanitäre Leistungen bereitstellt, könnten selbst strafrechtlich belangt werden.

So steht die Sanktionsverschärfung beispielhaft für eine Entwicklung, in der der Staat immer stärker Befugnisse zur direkten Ahndung politischer oder wirtschaftlicher „Vergehen“ erhält, ohne dass das klassische Strafprozessrecht mit seinen Schutzmechanismen greift. Wobei diese „Vergehen“ vor allem von der Regierungslinie abweichende Meinungsäußerungen sind, die eindeutig vom Grundgesetz geschützt sind. Wenn Grundrechte wie Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör und effektiver Rechtsweg hinter administrativen Sanktionen zurücktreten, ist der eigentliche Rechtsstaat in Gefahr – und jeder einzelne Bürger könnte in diese Lage kommen. Das mag im außen- und sicherheitspolitischen Kontext begründet erscheinen, doch Rechtsstaatlichkeit darf nicht zur Variablen werden, wenn politische Ziele verfolgt werden.

Links:

Gesetz zur Umsetzung der EU-Sanktionsrichtlinie im Bundestag
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/kw03-de-eu-massnahmen-1134338

EU-Richtlinie (EU) 2024/1226 – Definition von Straftatbeständen und Sanktionen
https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/44aa9524-05c9-11ef-a251-01aa75ed71a1

Kritischer Bericht / Analyse: Neues Strafrecht ohne rechtsstaatliche Sicherungen
https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/von-der-ordnungswidrigkeit-zur-straftat-bundestag-setzt-eu-sanktionsrecht-um-eu-sanktionen-schaerfer-durchgesetzt-bundestag-verschaerft-strafrahmen-li.10018143

Juristisches Gutachten zur Sanktionspraxis und Grundrechten
https://bsw-ep.eu/wp-content/uploads/Rechtsgutachten_Sanktionen_gegen_natuerliche_Personen_BSW_von_der_Schulenburg_Firmenich.pdf

Gesetzentwurf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung

Mit der Bundesrats-Drucksache 766/25 vom 19. Dezember 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der offiziell der Umsetzung einer EU-Verordnung zur Transparenz politischer Werbung dient. Tatsächlich jedoch markiert der Entwurf einen tiefgreifenden Eingriff in die freiheitlich-demokratische Grundordnung: Er verschiebt die Grenzen staatlicher Kontrolle politischer Kommunikation – zulasten zentraler, teils ausdrücklich „unverletzlicher“ Grundrechte.

Der Entwurf ist kein Produkt parlamentarischer Initiative. Er wurde vom Bundeskabinett beschlossen und über das Bundeskanzleramt an den Bundesrat eingebracht. Parlament und Öffentlichkeit treten erst nachträglich in Erscheinung. Diese exekutive Herkunft ist kein formaler Nebenaspekt, sondern prägt Inhalt und Stoßrichtung des Gesetzes: Der Staat beansprucht erweiterte Kontroll-, Zugriffs- und Sanktionsrechte über politische Meinungsäußerung.

Staatlicher Zugriff auf geschützte Räume
Besonders schwer wiegt der geplante Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und geschäftlich genutzter Räume nach Artikel 13 Grundgesetz. Der Entwurf eröffnet Behörden die Möglichkeit, Geschäftsräume, Redaktionen und organisatorische Strukturen politischer Akteure zu betreten und zu durchsuchen, um mutmaßliche Verstöße gegen Transparenzpflichten zu prüfen. Teilweise soll dies ohne vorherigen richterlichen Beschluss möglich sein, mit lediglich nachträglicher gerichtlicher Bestätigung.
Damit wird ein Kernprinzip des Rechtsstaats umgekehrt: Statt präventiver richterlicher Kontrolle staatlicher Macht soll eine nachgelagerte Legitimierung genügen. In der Praxis bedeutet dies, dass geschützte Räume – einschließlich journalistischer Redaktionen – faktisch unter einen behördlichen Vorbehalt gestellt werden.

Angriff auf Meinungs- und Pressefreiheit
Die Folgen für die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG) sind erheblich. Politische Kommunikation, journalistische Berichterstattung und zivilgesellschaftliches Engagement werden durch umfassende Dokumentations-, Melde- und Kontrollpflichten in ein staatliches Überwachungssystem eingebunden. Schon die Möglichkeit behördlicher Prüfungen erzeugt einen erheblichen Einschüchterungseffekt.
Wo staatliche Stellen definieren, überwachen und sanktionieren, was als zulässige politische Werbung gilt, wird die freie Meinungsbildung nicht geschützt, sondern konditioniert. Der Entwurf verlagert die Entscheidung über die Grenzen politischer Kommunikation von Gesellschaft und Rechtsprechung hin zur Verwaltung.

Erosion der informationellen Selbstbestimmung
Zugleich greift das Gesetz tief in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die vorgesehenen Transparenz- und Nachweispflichten setzen umfangreiche Erhebung, Speicherung und Auswertung personenbezogener Daten voraus – auch von politischen Akteuren, Unterstützern und Zielgruppen. Die gesetzlich vorgesehenen Zweckbindungen bleiben vage, die Eingriffsschwellen niedrig.
Damit drohen nicht nur Konflikte mit dem Grundgesetz, sondern auch mit den zwingenden Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere den Prinzipien der Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit.

Rechtsstaat unter Vorbehalt
Äußerst problematisch ist die systematische Abschwächung rechtsstaatlicher Sicherungen. Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz garantiert effektiven Rechtsschutz gegen staatliche Eingriffe. Dieser setzt voraus, dass Eingriffe vorhersehbar, überprüfbar und begrenzt sind. Der Gesetzentwurf kehrt dieses Verhältnis um: Erst der Eingriff, dann die Kontrolle.
In der Summe entsteht ein System, in dem staatliche Behörden faktisch darüber entscheiden, welche politische Kommunikation kontrolliert, überprüft oder sanktioniert wird – mit unmittelbaren Auswirkungen auf Freiheit, Vielfalt und Offenheit des demokratischen Diskurses.

Demokratie als Verwaltungsaufgabe
Der Gesetzentwurf folgt einer gefährlichen Grundannahme: dass Demokratie durch administrative Kontrolle politischer Rede gesichert werden könne. Das Gegenteil ist der Fall. Eine freiheitliche Demokratie lebt von offener, auch unbequemer, auch unübersichtlicher politischer Auseinandersetzung. Wo der Staat diese Auseinandersetzung reguliert, überwacht und sanktioniert, wird Demokratie zur Verwaltungsaufgabe – und Freiheit zur Ausnahme.

Dieser Artikel wurde auf Overton zweitveröffentlicht.

Quellen

Bundesrat, Drucksache 766/25, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.12.2025

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 1, 2, 5, 13, 19, 76

Bundesverfassungsgericht, Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1)

Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679

Willkür und Gesinnungssanktionen: Wie der EU-Rat Rechtsstaatlichkeit aushöhlt

Mit den jüngsten personenbezogenen Sanktionen setzt der EU-Rat einen Maßstab, der mit rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Grundprinzipien kaum vereinbar ist. Was formal als außenpolitische Maßnahme deklariert wird, entfaltet in der Praxis die Wirkung einer Verurteilung – jedoch ohne Gericht, ohne Verfahren und ohne transparente Begründung.

Der EU-Rat verhängt tiefgreifende Eingriffe in Eigentum, Bewegungsfreiheit und berufliche Existenz einzelner Personen, ohne dass ein unabhängiges Gericht eine Schuld festgestellt hätte. Die Betroffenen werden weder angehört noch erhalten sie vorab Kenntnis der Vorwürfe. Die Entscheidungen beruhen auf politischen Bewertungen, nicht auf überprüfbaren Tatsachenfeststellungen. Damit wird das Recht auf ein faires Verfahren ebenso ausgehebelt wie das Recht auf wirksamen Rechtsschutz.

Die Intransparenz dieser Entscheidungen ist bedenklich. Es bleibt unbekannt, wer die Sanktionen initiiert und wer ihnen zugestimmt hat. Weder Anwesenheitslisten noch Abstimmungsprotokolle werden veröffentlicht. Politische Verantwortung wird kollektiv anonymisiert. Wo niemand konkret verantwortlich ist, entsteht Willkür – nicht als Ausnahme, sondern als Strukturprinzip.

Inhaltlich bewegen sich diese Maßnahmen gefährlich nahe an Gesinnungssanktionen. Sanktioniert wird nicht nachgewiesenes rechtswidriges Handeln, sondern die Bewertung von Meinungsäußerungen, Analysen oder publizistischer Tätigkeit. Damit greift der EU-Rat unmittelbar in die durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit ein. Gerade diese Rechte sollen vor politischer Macht schützen, nicht von ihr relativiert werden.

Hinzu kommt eine faktische Umkehr der Beweislast. Die Sanktionen wirken sofort und vollständig, während der Betroffene erst im Nachhinein vor Gericht ziehen kann. Der Schaden tritt ein, bevor die Rechtmäßigkeit geprüft wird. Das widerspricht dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass Freiheit der Regelfall und Einschränkung die begründungsbedürftige Ausnahme ist.

Was hier entsteht, ist ein gefährlicher Präzedenzfall. Ein Exekutivorgan erhebt sich faktisch zum Richter über legitime und illegitime Meinungen, ohne rechtsstaatliche Sicherungen, ohne individuelle Beweisführung, ohne demokratische Nachvollziehbarkeit. Wer Grundrechte auf diese Weise relativiert, schwächt nicht nur einzelne Betroffene, sondern das Fundament des europäischen Rechtsstaats selbst.

 

Links:

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere Art. 6

Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Art. 11 und Art. 47

Beschluss (GASP) 2025/2572 des Rates der Europäischen Union vom 15. Dezember 2025

Artikel 29 Vertrag über die Europäische Union (Rechtsgrundlage für GASP-Beschlüsse)

Artikel 215 Vertrag über die Arbeitsweise der EU (Umsetzung von Sanktionen)

Berlin verabschiedet Polizeigesetz, das fundamentale Rechte aushebelt

Mit der Novelle des Berliner Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) verabschiedet die Koalition aus CDU und SPD ein Regelwerk, das tief in die Grundrechte der Bevölkerung eingreift. Unter dem Vorwand moderner Gefahrenabwehr schafft das Gesetz eine Infrastruktur für präventive Massenüberwachung, die in zentralen Punkten verfassungs- und datenschutzrechtliche Grenzen überschreitet.

Entgrenzte Überwachung

Die neuen Befugnisse erlauben flächendeckende Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen, in Verkehrsräumen und an sogenannten „kriminalitätsbelasteten Orten“ (§§ 24, 24a ASOG). Hinzu kommt die Möglichkeit, biometrische Verfahren einzusetzen, darunter Gesichtserkennung mittels öffentlich zugänglicher Bildquellen (§ 28a ASOG). Solche Systeme richten sich nicht gegen Verdächtige, sondern erfassen systematisch die Bewegungen Unbeteiligter und verletzen damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Besonders gravierend ist, dass die Daten nicht nur zur Gefahrenabwehr erhoben werden dürfen, sondern weiterverarbeitet, zusammengeführt und sogar zum Training von KI-Systemen genutzt werden können (§§ 42d, 47a ASOG). Damit wird das zentrale Prinzip der Zweckbindung aus Art. 5 DSGVO unterlaufen: Daten, die für eine konkrete Lage erhoben wurden, werden zu allgemeinen Analysemitteln staatlicher Behörden. Auch die verlängerten Speicherfristen widersprechen der datenschutzrechtlich geforderten Speicherbegrenzung.

Abgesenkte Eingriffsschwellen

Die Novelle ersetzt klare Verdachtsschwellen durch vage Formeln wie „tatsächliche Anhaltspunkte“ oder einen „überschaubaren Zeitraum“ (§§ 18, 25a ASOG). Damit ermöglicht sie schwerwiegende Eingriffe — etwa Online-Durchsuchungen und verdeckte Überwachung — ohne konkreten Verdacht. Ein solches System generalpräventiver Überwachung ist mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot unvereinbar (Art. 20 Abs. 3 GG).

Auch die Versammlungs- und Religionsfreiheit geraten unter Druck (Art. 8 und Art. 4 GG). Wer politische oder religiöse Veranstaltungen besucht, muss künftig damit rechnen, biometrisch erfasst und analysiert zu werden. Das wirkt einschüchternd und verletzt den Schutzbereich dieser Rechte.

Schwache Kontrolle, starke Exekutive

Der Datenfluss über Behörden- und Landesgrenzen hinweg wird erheblich ausgeweitet (§ 44b ASOG), ohne dass klare Kontrollmechanismen oder wirksame Beschränkungen vorgesehen sind. Die parlamentarische Kontrolle bleibt hinter der wachsenden Eingriffsintensität zurück, während die Polizei durch neue Verordnungsermächtigungen zusätzliche Befugnisse erhält.

Ein gefährlicher Kurswechsel

Das neue ASOG ist kein Modernisierungsgesetz, sondern ein Angriff auf rechtsstaatliche Grundprinzipien. Es verwischt Zweckbindungen, senkt Eingriffsschwellen, institutionalisiert biometrische Massenerfassung und schwächt Freiheitsrechte auf lange Sicht. Unter dem Vorwand Sicherheit entsteht ein dauerhafter Überwachungsstaat.

 

Linkliste relevanter Gesetze

Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts
https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen//vorgang/d19-2786.pdf


Grundgesetz (GG) – betroffene Grundrechte

EU-Grundrechtecharta

  • EU-Charta der Grundrechte (Volltext)
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012P/TXT
    (Relevante Artikel im Kontext des Artikels:
    Art. 7 – Achtung des Privatlebens,
    Art. 8 – Schutz personenbezogener Daten,
    Art. 10 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.)

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

  • Art. 5 DSGVO – Grundsätze (Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung)
    https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
  • Art. 6–10 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, besondere Kategorien
  • Art. 25 DSGVO – Datenschutz durch Technikgestaltung
  • Art. 35 DSGVO – Datenschutz-Folgenabschätzung

Berliner Landesrecht

  • Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) – aktuelle Grundfassung
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ASOGBErahmen

Polizeirecht & Strafverfolgungsbefugnisse

Deckmäntel verfassungswidriger Bestrebungen

Der Rat der EU-Staaten hat sich am 26. November hinter verschlossenen Türen auf eine neue Position zur sogenannten Chatkontrolle geeinigt. Offiziell klingt alles viel harmloser als noch vor zwei Jahren: Statt verpflichtender Scans privater Kommunikation soll nun ein „risikobasierter“ und „freiwilliger“ Ansatz gelten. Doch wer genauer hinsieht, erkennt: Die Gefahr einer totalen Überwachung wurde nicht verhindert – sie wurde lediglich verschleiert.

Während der öffentliche Diskurs sich darauf konzentriert, dass die Pflicht zur flächendeckenden Überwachung angeblich vom Tisch sei, übersieht man den eigentlichen Kern des Problems: Die EU schafft weiterhin eine umfassende rechtliche und technische Infrastruktur, die Massenüberwachung ermöglicht. Anbieter sollen Risikoprofile erstellen, Gegenmaßnahmen implementieren, mit einem neuen EU-Zentrum kooperieren, potenziell freiwillig Inhalte scannen und speichern. „Freiwillig“ heißt hier nicht freiwillig für Bürgerinnen und Bürger – sondern für Konzerne, die entscheiden können, ob sie ihre Nutzer überwachen möchten.

Gerade hier hätte man von Volksvertretern eine klare Haltung erwartet: Nicht Anreize für private Unternehmen zu schaffen, Überwachungsinstrumente einzusetzen, sondern Grundrechte, Vertraulichkeit und das digitale Briefgeheimnis zu schützen. Stattdessen werden Unternehmensscans legitimiert und verstetigt – und damit genau jene Praxis zementiert, die eigentlich als verfassungswidrig hätte verhindert werden müssen.

Die Gefährlichkeit der aktuellen Entwicklung liegt nicht mehr darin, dass die totale Überwachung offen gefordert wird, sondern dass sie durch „Risikomanagement“, „Kinderschutz“ und „Freiwilligkeit“ semantisch eingepackt und politisch entgiftet wird. Das Ergebnis bleibt dasselbe: Die Überwachung privater Kommunikation ist nicht gestoppt worden – sie wird nur leiser, unsichtbarer und weniger angreifbar organisiert.

Ob mit dieser Art der Chatkontrolle tatsächlich echte Lösungen in Bezug auf Kinderschutz im Vordergrund stehen, sei dahingestellt, insbesondere wenn in Artikel 12a des Entwurfs nicht konkret benannte Unternehmen und Organisationen von der Überwachung ausgeschlossen werden sollen, Willkür und Begünstigung werden Tür und Tor geöffnet. Anstatt sowieso schon mögliche Methoden der Strafverfolgung von Kindesmissbrauch zu fördern und anzuwenden – wie richterlich legitimierte Überprüfung bei konkretem Verdacht – investieren gewisse Politiker weiter Energie in Verschleierung und die Errichtung eines anlasslosen, flächendeckenden Überwachungsrahmens, der am Ende vor allem eines gefährdet: unsere Grundrechte.

Die eigentliche Aufgabe von Parlamentariern wäre es gewesen, die Grenze zur Verfassungswidrigkeit zu verteidigen. Heute wurde sie, von denen hinter den verschlossenen Türen, ein weiteres Stück in diese Richtung verschoben.

 

Link zum Ratsbeschluss vom 26.11.2025:

https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/11/26/child-sexual-abuse-council-reaches-position-on-law-protecting-children-from-online-abuse/pdf/?utm_source=chatgpt.com

Link zum Enwurf vom 01.07.2025:

ST-10131-2025-INIT_en.pdf https://share.google/XLbSNUBPWQuh3kl01

error: Content is protected