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22. März 2026

Gefährdung von Rechtsstaatlichkeit durch digitalen Generalverdacht

Von der Politik vorangetriebene Gesetzesverschärfungen zur Herstellung von Deepfakes rütteln an den Grundfesten unserer Rechtsordnung. Unter dem Vorwand des Opferschutzes droht eine Kriminalisierung des Privaten, die Tür und Tor für staatliche Willkür öffnet.
Die aktuelle Debatte um den Fall Collien Fernandes gegen Christian Ulmen hat eine politische Dynamik entfacht, die Juristen aufhorchen lässt. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Teile der Länderjustiz fordern eine massive Verschärfung des Strafrechts: Künftig soll bereits die bloße Herstellung von sexualisierten Deepfakes unter Strafe gestellt werden – unabhängig davon, ob diese jemals veröffentlicht werden. Was vordergründig wie moderner Opferschutz klingt, entpuppt sich bei genauerer Analyse als frontaler Angriff auf fundamentale Grundrechte.

Wenn Anatomie zum Deepfake-Delikt wird
Die juristische Sprengkraft des bisher nur regierungsnahen Redaktionen vorliegenden Entwurfs offenbart sich in einer beispiellosen Ausweitung der Strafbarkeit. Laut dem der taz vorliegenden Papier soll künftig jede unbefugte Bildaufnahme sanktioniert werden, die mittels eines beliebigen Computerprogramms so verändert wurde, dass der bloße Anschein einer intimen Darstellung erweckt wird. Damit rückt nicht mehr nur die Künstliche Intelligenz, sondern jede Form der digitalen Bildbearbeitung ins Visier der Justiz. Besonders alarmierend: Der geplante Paragraf 184k soll sogar die Abbildung bekleideter Genitalien, Gesäße oder Brüste unter Strafe stellen, sofern dies in einer „sexuell bestimmten Weise“ geschieht.
Diese vage Formulierung führt zu einer vollkommenen Rechtsunsicherheit, da die Strafbarkeit somit an das rein subjektive Empfinden über eine „sexuelle Bestimmtheit“ geknüpft wird. Wenn bereits ein bekleideter Körperteil allein durch die Brille einer behördlichen Interpretation zur Straftat deklariert werden kann, wird die Grenze zwischen Alltagskultur, Mode und Kriminalität willkürlich. Diese im Entwurf angedeutete Körperfeindlichkeit kriminalisiert de facto die menschliche Anatomie im digitalen Raum: Nicht mehr eine objektive Rechtsgutsverletzung ist maßgeblich, sondern die bloße Existenz menschlicher Formen unterliegt einem Generalverdacht.

Der Abschied vom Tatprinzip
Kern des deutschen Strafrechts ist das Tatprinzip. Bestraft wird in der Regel ein Handeln, das ein Rechtsgut verletzt (z. B. die Ehre oder die Intimsphäre durch Verbreitung). Die Kriminalisierung der reinen Herstellung im privaten Raum greift jedoch tief in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Der Staat schwingt sich hier zum Gedanken- und Festplattenkontrolleur auf. Wenn das bloße Erstellen eines Bildes auf dem eigenen Rechner ohne jede Außenwirkung zur Straftat wird, verlassen wir den Boden des freiheitlichen Rechtsstaats und bewegen uns Richtung Gesinnungsstrafrecht.

Das „Ähnlichkeits-Dilemma“: Willkür per Unterstellung
Als hochgradig brisant erweist sich darüber hinaus die Unschärfe der Identifikation. In einer Welt generativer KI sind Ähnlichkeiten zu real existierenden Personen oft zufällig oder das Ergebnis diffuser Algorithmen. Sollte das Gesetz kommen, droht eine fatale Beweislastumkehr: Prominente oder Privatpersonen könnten behaupten, in einem KI-Bild dargestellt worden zu sein, nur weil eine vage physiognomische Ähnlichkeit besteht.
Damit würde das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) ausgehöhlt. Ein Bürger muss im Vorfeld wissen, was strafbar ist. Wenn jedoch die bloße subjektive Wahrnehmung einer „Ähnlichkeit“ durch ein vermeintliches Opfer ausreicht, um ein Strafverfahren einzuleiten, wird das Recht unberechenbar. Dies ebnet den Weg für willkürliche Strafverfolgung, in der Denunziation und subjektives Empfinden über objektive Tatbestände triumphieren.

Ein Angriff auf Kunst und Wissenschaft
Zudem ist die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) bedroht. KI-Modelle arbeiten mit Wahrscheinlichkeiten. Werden Forscher oder Künstler kriminalisiert, weil ihre Experimente zufällig Ergebnisse liefern, die einer Person ähnlich sehen? Der resultierende „Chilling Effect“ – der Einschüchterungseffekt, bei dem Bürger aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen oder Überwachung bereits im Vorfeld auf die Ausübung ihrer Grundrechte verzichten – würde jede kreative Auseinandersetzung mit neuen Technologien im Keim ersticken. Dieser Effekt wirkt zudem als massives Innovationshemmnis: Wenn rechtliche Unsicherheit und die Angst vor Kriminalisierung zum ständigen Begleiter werden, wandern Talente und Investitionen in liberalere Rechtsräume ab, was die wirtschaftliche Entwicklung des Digitalstandorts Deutschland nachhaltig beschädigt.

Schutz durch Recht, nicht durch dessen Abschaffung
Natürlich ist digitale Gewalt ein reales Problem. Doch der Schutz der Persönlichkeit darf nicht durch die Demontage rechtsstaatlicher Prinzipien erkauft werden. Ein Gesetz, das die Grenze zwischen Privatheit und Öffentlichkeit auflöst und auf bloßen Unterstellungen basiert, beschädigt das Vertrauen in die Justiz zutiefst. Sollten diese Pläne Gesetz werden, wäre dies nicht der Sieg der Gerechtigkeit, sondern der Anfang vom Ende der Rechtssicherheit in Deutschland.

Quellenverzeichnis:

Deutschlandfunk: Täter digitaler Gewalt sollen sich nicht mehr sicher fühlen

Taz: Gesetzentwurf-zu-digitaler-Gewalt

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG):
Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1: Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs. Allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 & 3: Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
Art. 103 Abs. 2: Bestimmtheitsgrundsatz („Keine Strafe ohne Gesetz“)

Dieser Beitrag wurde auf Overton zweitveröffentlicht.

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