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Deckmäntel verfassungswidriger Bestrebungen

Der Rat der EU-Staaten hat sich am 26. November hinter verschlossenen Türen auf eine neue Position zur sogenannten Chatkontrolle geeinigt. Offiziell klingt alles viel harmloser als noch vor zwei Jahren: Statt verpflichtender Scans privater Kommunikation soll nun ein „risikobasierter“ und „freiwilliger“ Ansatz gelten. Doch wer genauer hinsieht, erkennt: Die Gefahr einer totalen Überwachung wurde nicht verhindert – sie wurde lediglich verschleiert.

Während der öffentliche Diskurs sich darauf konzentriert, dass die Pflicht zur flächendeckenden Überwachung angeblich vom Tisch sei, übersieht man den eigentlichen Kern des Problems: Die EU schafft weiterhin eine umfassende rechtliche und technische Infrastruktur, die Massenüberwachung ermöglicht. Anbieter sollen Risikoprofile erstellen, Gegenmaßnahmen implementieren, mit einem neuen EU-Zentrum kooperieren, potenziell freiwillig Inhalte scannen und speichern. „Freiwillig“ heißt hier nicht freiwillig für Bürgerinnen und Bürger – sondern für Konzerne, die entscheiden können, ob sie ihre Nutzer überwachen möchten.

Gerade hier hätte man von Volksvertretern eine klare Haltung erwartet: Nicht Anreize für private Unternehmen zu schaffen, Überwachungsinstrumente einzusetzen, sondern Grundrechte, Vertraulichkeit und das digitale Briefgeheimnis zu schützen. Stattdessen werden Unternehmensscans legitimiert und verstetigt – und damit genau jene Praxis zementiert, die eigentlich als verfassungswidrig hätte verhindert werden müssen.

Die Gefährlichkeit der aktuellen Entwicklung liegt nicht mehr darin, dass die totale Überwachung offen gefordert wird, sondern dass sie durch „Risikomanagement“, „Kinderschutz“ und „Freiwilligkeit“ semantisch eingepackt und politisch entgiftet wird. Das Ergebnis bleibt dasselbe: Die Überwachung privater Kommunikation ist nicht gestoppt worden – sie wird nur leiser, unsichtbarer und weniger angreifbar organisiert.

Ob mit dieser Art der Chatkontrolle tatsächlich echte Lösungen in Bezug auf Kinderschutz im Vordergrund stehen, sei dahingestellt, insbesondere wenn in Artikel 12a des Entwurfs nicht konkret benannte Unternehmen und Organisationen von der Überwachung ausgeschlossen werden sollen, Willkür und Begünstigung werden Tür und Tor geöffnet. Anstatt sowieso schon mögliche Methoden der Strafverfolgung von Kindesmissbrauch zu fördern und anzuwenden – wie richterlich legitimierte Überprüfung bei konkretem Verdacht – investieren gewisse Politiker weiter Energie in Verschleierung und die Errichtung eines anlasslosen, flächendeckenden Überwachungsrahmens, der am Ende vor allem eines gefährdet: unsere Grundrechte.

Die eigentliche Aufgabe von Parlamentariern wäre es gewesen, die Grenze zur Verfassungswidrigkeit zu verteidigen. Heute wurde sie, von denen hinter den verschlossenen Türen, ein weiteres Stück in diese Richtung verschoben.

 

Link zum Ratsbeschluss vom 26.11.2025:

https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/11/26/child-sexual-abuse-council-reaches-position-on-law-protecting-children-from-online-abuse/pdf/?utm_source=chatgpt.com

Link zum Enwurf vom 01.07.2025:

ST-10131-2025-INIT_en.pdf https://share.google/XLbSNUBPWQuh3kl01

Geplante EU-Chatüberwachung: Ein direkter Angriff auf unveräußerliche Menschenrechte

Die geplante EU-Regulierung zur anlasslosen, flächendeckenden Überwachung sämtlicher Chats ist ein massiver Grundrechtseingriff. Was hier vorbereitet wird, ist nicht bloß ein Fehlgriff der Politik – es ist ein direkter Angriff auf die unantastbaren Kernbereiche unserer Verfassungen und Menschenrechtsgarantien.

Die geplante Totalüberwachung verletzt Art. 10 des deutschen Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) in seinem Wesensgehalt. Sie greift zugleich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, abgeleitet aus Art. 1 und 2 GG, die durch die Ewigkeitsgarantie in Art. 79 Abs. 3 GG ausdrücklich jeder Abschwächung entzogen sind. Die Maßnahme widerspricht zudem zentralen Prinzipien der DSGVO, darunter Zweckbindung, Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit.

Auf europäischer Ebene bricht die Chatüberwachung mit Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta, die den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten garantieren. Der Eingriff verstößt ebenso gegen Art. 8 EMRK, dessen Rechtsprechung generelle Massenüberwachung wiederholt als unzulässig eingestuft hat.

International missachtet die geplante EU-Regelung fundamentale Menschenrechte: Art. 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 17 des UN-Zivilpakts (IPBPR) verbieten willkürliche und unverhältnismäßige Eingriffe in Privatleben und Korrespondenz. Eine flächendeckende Chatkontrolle fügt sich exakt in diese verbotenen Eingriffstatbestände ein.

Was hier droht, ist die Normalisierung permanenter Überwachung – ein Tabubruch, der demokratische Grundordnung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde gleichermaßen destabilisiert. Ein Europa, das alle Bürger behandelt, als seien sie Verdächtige, verabschiedet sich von seinen eigenen Werten.

Auch im aktuellen Entwurf sollen die Grundrechte geschliffen werden, nur wird das nun als „freiwillige Chatkontrolle“ verkauft. Aber nicht mal das stimmt, denn Artikel 4 der neuen Fassung verpflichtet Chatanbieter zu „allen angemessenen Risikominderungsmaßnahmen“. Also können diese Dienste weiterhin dazu gezwungen werden private, verschlüsselte Nachrichten zu scannen.

Laut EU-Abgeordnetem Martin Sonneborn soll diese Fassung auf von der Leyens Geheiß „ohne Diskussion“ am 26.11.2025 durchgewunken werden.

 

UPDATE 26.11.2025:

Die Ratsposition wurde tatsächlich hinter verschlossenen Türen festgelegt.
Unter dem Deckmantel „Schutz von Kindern vor Missbrauch“ wurden Zensur- und Überwachungsmaßnahmen beschlossen.
Nichts im Ratsbeschluss verhindert, dass private Unternehmen als auch Institutionen anlasslos und flächendeckend überwachen, Behörden können die Datenbanken einsehen. Anhand der Ergebnisse darf vermutet werden, dass die Bemühungen des Rats eher in Richtung Vertuschung der totalen Überwachung und Grundrechteaushebelungen gingen, als in den Schutz vor Missbrauch.

Auszüge: „Die zuständigen nationalen Behörden werden befugt sein, Unternehmen zur Entfernung von Inhalten und zur Sperrung des Zugangs zu diesen oder –im Falle von Suchmaschinen – zur Streichung von Suchergebnissen zu verpflichten.“
„Die Mitgliedstaaten benennen nationale Behörden („Koordinierungsbehörden und andere zuständige Behörden“), die für die
Prüfung dieser Risikobewertungen und Risikominderungsmaßnahmen zuständig sind, wobei die Anbieter verpflichtet werden
können, Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen. Bei Verstößen gegen die Pflichten könnten gegen die Anbieter
Zwangsgelder verhängt werden.“

Ob zukünftige Generationen durch die Einschränkung von Grundrechten „geschützt“ werden oder ob Macht missbraucht wird, um unter Vorwänden grundlegenden Schutz anzugreifen, kann jeder selbst einschätzen.
Noch ist es möglich Widerspruch einzulegen, bevor das EU-Parlament über die endgültige Verordnung abstimmt.

 

Link zum Ratsbeschluss vom 26.11.2025:

https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/11/26/child-sexual-abuse-council-reaches-position-on-law-protecting-children-from-online-abuse/pdf/?utm_source=chatgpt.com

Link zum Enwurf vom 01.07.2025:

ST-10131-2025-INIT_en.pdf https://share.google/XLbSNUBPWQuh3kl01


Linkliste zu allen relevanten Gesetzen und Grundrechten

Deutschland:
Grundgesetz Art. 1: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
Grundgesetz Art. 2: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
Grundgesetz Art. 10: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_10.html
Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie): https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html
DSGVO: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj

Europäische Union:
EU-Grundrechtecharta Art. 7 & 8: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012P/TXT
Europäische Menschenrechtskonvention Art. 8: https://www.echr.coe.int/documents/convention_deu.pdf

Internationale Menschenrechte:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 12: https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf
UN-Zivilpakt (IPBPR) Art. 17: https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/international-covenant-civil-and-political-rights

Grundrechtseinschränkungen wegen angeblicher Drohnensichtungen?

In den letzten Wochen mehren sich Berichte über Drohnensichtungen über deutschen Flughäfen, etwa in München. Offizielle Belege für eine konkrete, dokumentierte Gefahr sind bislang rar, doch die Vorfälle dienen bereits als Argumentationshilfe für Gesetzesvorhaben, die Bürgerrechte empfindlich einschränken könnten.

Nachdem das Bundeskabinett inzwischen einen Entwurf zum neuen Bundespolizeigesetz (BPolG) beschlossen hat, sieht dieser unter anderem erhöhte Überwachungsbefugnisse sowie die Möglichkeit vor, Aufenthaltsverbote und Meldeauflagen zu verhängen. Quellen- und Telekommunikationsüberwachung sowie erweitertes Einsatzzubehör, darunter der Einsatz von Drohnen zur Bild- und Tonaufzeichnung, gehören ebenfalls zu den neu eingeführten Maßnahmen.

Kritiker warnen, dass solche Befugnisse bei Anwendung ohne konkrete Verdachtsmomente das Prinzip der Verhältnismäßigkeit unterlaufen und zu willkürlichen Eingriffen führen könnten.

Ein zentraler Kritikpunkt: Aufenthaltsverbote, wie sie im Entwurf vorgesehen sind, gehen über bisher übliche Platzverweise hinaus und erlauben es der Polizei, Personen über größere geografische Gebiete hinweg für längere Zeit vom Aufenthalt auszuschließen. Solche Maßnahmen bergen die Gefahr, dass Menschen unter Generalverdacht gestellt werden – insbesondere in Flughafen-, Bahn- oder Grenznähe, wo oft Beobachtungen, Meldungen oder auch nur Gerüchte über Drohnen genügen könnten.

Auch das Erfordernis, dass richterliche Beschlüsse bei besonders invasiven Maßnahmen nötig sein sollen, wird von Beobachtern als unzureichend angesehen, solange die Schwellen für deren Einleitung niedrig gehalten werden. Die Debatte dreht sich darum, wie man Sicherheit und Freiheit in Balance hält – und ob Drohnensichtungen, solange nicht zweifelsfrei belegt, als legitime Grundlage für weitreichende polizeiliche Eingriffe dienen dürfen.

 

Quellen:

Bundesregierung: Pressemitteilung zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes – neue Befugnisse wie Aufenthaltsverbote und Meldeauflagen.

Deutscher Bundestag: Entwurf zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes. § Aufenthaltsverbot, Drohnenüberwachung etc.

Still und heimlich Rechte beschneiden

Die IGV gelten jetzt in Deutschland mit Zustimmung des Bundesrats.

Obwohl die nun in Deutschland geltenden internationalen Gesundheitsvorschriften weitreichende Auswirkungen auf die Grundrechte haben, wurde die Abstimmung darüber im Bundesrat ohne Aufmerksamkeit durchgeführt. Google fand keine aufschlussreichen Suchergebnisse dazu, KIs leugneten im entscheidenden Zeitraum den Beschluss des Bundesrats, in den Massenmedien keine sichtbaren Hinweise.
Still und heimlich wurde beschlossen, dass essentielle Grundrechte de facto jederzeit vom Generaldirektor der WHO eigenmächtig ausgesetzt werden können. Juristischer Widerspruch würde wohl an der Wirksamkeit dieses völkerrechtlich  verbindlichen Vertrags scheitern.

Die Bundesregierung ist bisher immer den Vorgaben der WHO gefolgt, von dieser Seite ist kein Beistand zu erwarten.
Die deutsche Bevölkerung ist nun schutzlos ausgeliefert.
Einspruch kann über die Stärkung unabhängiger Grundrechts-Initiativen eingelegt werden:
Ihr Beitrag macht den Unterschied.

Quellenangabe Bundesratbeschluss: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1057/tagesordnung-1057.html?topNr=56#top-56

Umsetzung der IGV: Zentrale Grundrechte in Gefahr

IGV-Umsetzung im Bundestag ermöglicht weitreichende Grundrechts-Einschränkungen.

Am 16. Juli 2025 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf zur Umsetzung der Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) in deutsches Recht. Diese Änderungen, die ab 19. September 2025 völkerrechtlich wirksam werden, erlauben künftig erhebliche Eingriffe in zentrale Grundrechte – insbesondere körperliche Unversehrtheit, Freiheitsrechte sowie Brief- und Postgeheimnis.

Wörtlich heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1.6.2024:
„Durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

Der am 1. August 2025 im Bundestag eingereichte Entwurf (Bundestagsdrucksache 20/8853) beschreibt Empfehlungen der WHO zur Pandemievorsorge, liefert jedoch keine ausreichenden Sicherungen für die Wahrung der Grundrechte. Eine weitere Drucksache (20/13643) zeigt zudem, dass die Bundesregierung keinen Widerspruch gegen die Änderungen eingelegt hat – wodurch das Inkrafttreten praktisch automatisch erfolgt.

Die Feststellung einer „pandemischen Notlage“ nach internationalen Kriterien könnte künftig ausreichen, um fundamentale Freiheitsrechte einzuschränken. Kritiker warnen vor unklaren Kriterien und fehlender demokratischer Kontrolle, da die Entscheidung maßgeblich von internationalen Vorgaben beeinflusst wird.

Quellen

WHO-Gesundheitsvorschriften treten am 19. Juli 2025 in Kraft

Die überarbeiteten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) der WHO treten am 19. Juli 2025 in Kraft. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist legte kein Mitgliedsstaat Widerspruch ein. Die Änderungen stärken die Kompetenzen der WHO bei der Ausrufung internationaler Gesundheitsnotlagen. Kritiker warnen vor einem Verlust nationaler Souveränität.

Kommentar zum Pandemievertrag

Verpflichtungen zu immer mehr Überwachungs-, Kontrollmaßnahmen und Meldung von Kritikern.

Dieser Kommentar erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, er analysiert Gefahren für Grundrechte und die Geisteshaltungen, in denen der Pandemievertrag geschrieben wurde. 

Das anfangs suggerierte Entziehen der Staatssouveränität wurde als „Bombe“ genutzt, deren  “Entschärfung” jetzt überhöht gepriesen wird, um Partikularinteressen von Pharmakonzernen und anderen Drahtziehern widerstandslos durchsetzen zu können.

In Artikel 4.1 wird festgelegt, dass der Pandemievertrag ergänzend zu und konsistent mit den IGV (internationalen Gesundheitsvorschriften) gelten soll, in denen festgelegt wird, dass der Direktor der WHO eigenmächtig eine Pandemie ausrufen kann – mit weitreichenden Konsequenzen, die in den IGV festgeschrieben sind, nicht nur in Bezug auf Grundrechte.
Ein pandemischer Notfall kann schon dann vorliegen, wenn mehrere Staaten betroffen sind (siehe Use of Terms in Artikel 1), also beispielsweise bei einer Grippewelle, aber auch bei einer Schweinegrippe (siehe „One-Health“).

Weiterhin verpflichten sich die Unterzeichner Überwachungsmaßnahmen schrittweise zu verstärken, wobei es nicht nur um „koordinierte sektorübergreifende“ (also gleichgeschaltete) Überwachung geht, sondern auch um Kontrollmaßnahmen.

Das „One Health“ Konzept in Artikel 5 verpflichtet zu nachhaltiger Entwicklung nicht nur auf Menschen bezogen, somit kann die WHO auch in anderen Bereichen intervenieren, deren Entwicklung sie als “nicht nachhaltig” auslegt.

Artikel 8: Die Verpflichtung die Regulierungsbehörden dahingehend zu “stärken”, dass die WHO mitzureden hat bei Zulassung und “Notfall”- Genehmigung “pandemiebezogener Gesundheitsprodukte” (die möglicherweise “zufällig” schon vor dem Ausbrechen einer Pandemie entwickelt wurden, aber unter normalen Umständen nie genehmigt würden).

In Artikel 10 verpflichten sich die Unterzeichner die Hersteller von Medikamenten zu fördern und zu unterstützen – mit staatlichen Geldern.
Verteilung, weltweites Horten (“Stockpiling”) von Pharmaprodukten und die Werbung dafür sollen verpflichtend werden. Zahlen dürfen natürlich auch das die Steuerzahler.

Um möglichen Problemen durch zu viele Bestechungsgelder Verantwortliche und Gewaltenteilung zuvorzukommen, werden die Vertragsparteien zum Whole-of-government Prinzip gedrängt (“urged”), so dass unterschiedliche Regierungsabteilungen unter eine Weisungshoheit gestellt werden können.

Einspruch soll jetzt in Artikel 16 nicht mehr durch die offene Forderung von Zensur verhindert werden, sondern die Unterzeichner verpflichten sich zu Folgendem:
Mittels “Untersuchungen” und Meldungen (/Denunziationen?) sollen die “Faktoren”, die die Einhaltung der öffentlichen Gesundheit “behindern” (/Hinterfragen durch mündige Bürger) identifiziert werden.
Und mehr noch: Es sollen „Forschungsarbeiten“ dazu durchgeführt werden, wer „das Vertrauen in die Wissenschaft und Einrichtungen, Behörden und Agenturen des öffentlichen Gesundheitswesens beeinträchtigen“ könnte.
Eine Forderung nach Zensur wäre vergleichsweise harmlos, denn im jetzigen Pandemievertrag sollen die Unterzeichner dazu verpflichtet werden, potentielle Kritiker schon im Vorhinein zu ermitteln.
Eine weitere Formulierung, in Bezug auf Einmischung in die Innenpolitik, lässt aufhorchen: Um diesen möglichen Behinderungen des „Vertrauens in die Wissenschaft und deren Behörden“ zuvorzukommen, sollen „entsprechende politische Maßnahmen“ eingeleitet werden. 

Aus den Erfahrungen der Corona-Zeit kann geschlossen werden, was mit Wissenschaft im Sinn der WHO gemeint ist: Blinder Glaube an die Verlautbarungen der Pharmakonzerne und ihrer Lobbyisten unter grober Missachtung von Wissenschaftlichkeit, die per definitionem vorsieht, dass alle Ergebnisse unabhängig überprüfbar sein müssen. Die Grundprinzipien von Wissenschaftlichkeit –  Hinterfragen, Skepsis und Objektivität – wurden nicht nur von der WHO aufs Gröbste missachtet und da dieses Fehlverhalten nicht eingeräumt wurde oder wird, sowie anhand des Tons im Vertragstext, ist davon auszugehen, dass diese tatsächlich anti-wissenschaftliche Haltung weder aufgearbeitet und korrigiert wird noch werden soll.
Wenn potentielle Abweichler mittels Überwachung und Forschung („research“) identifiziert und gemeldet werden sollen, spricht das eine deutliche Sprache.

Entwicklungsländer (die sich keine modernen Propaganda- und Überwachungsapparate leisten können) erhalten technische Unterstützung durch die WHO (Artikel 16 Absatz 3).
Auch hier schimmert das Bestreben nach Stasi-ähnlichen Befugnissen durch.
Ob Bill Gates (seine Stiftung ist einer der Hauptgeldgeber der WHO) diese technischen Maßnahmen auf Windows unterstützt, kann nur spekuliert werden.

Die Vertragspartner sind angewiesen sich untereinander zu vernetzen, um neueste Techniken auszutauschen und zudem alle, ausdrücklich auch noch nicht existierenden Geldbeschaffungsmöglichkeiten, auszuloten und anzuzapfen. Denn darum geht es anscheinend vorrangig: mehr Geld und Macht für die Eigentümer gewisser Pharmakonzerne.

Anstatt dass eine Organisation, die von Lobbyisten übernommen wurde, in der Böcke zu Gärtnern gemacht wurden, erst mal durch Anti-Korruptions Maßnahmen, Überprüfungen und Aufarbeitung wieder glaubwürdig gemacht wird, bekommt sie die Federführung bei der Erstellung völkerrechtsverbindlicher Verträge. 

Dank großer Aufmerksamkeit und weltweiten Anstrengungen mündiger Bürger konnte Schlimmeres im Vertragstext, beipielsweise eindeutige, weltweite Befehlsgewalt der WHO, offene Zensurmaßnahmen und andere diktatorische Bestrebungen, verhindert werden. Das zeigt wie wichtig bürgerliches Engagement ist und wie erfolgreich es sein kann.

Aufgrund bisheriger Erfahrungen kann allerdings davon ausgegangen werden, dass auch ohne explizit festgeschriebene, globale Weisungshoheit den „Empfehlungen“ der WHO Folge geleistet wird – was bekanntlich Grund- und Menschenrechte-einschränkende und weitere fatale Auswirkungen haben kann. Den o.g. Verpflichtungen im Pandemievertrag muss zudem rechtsverbindlich nachgekommen werden.

Inwiefern Staatssouveränität, Demokratie und Menschenrechte durch die Unterzeichnung de facto eingeschränkt werden, sollte dringend genauer untersucht werden – denn sobald 60 Staaten unterzeichnen, ist der Vertrag 30 Tage danach völkerrechtsverbindlich. In der jetzigen Form ist das wohl eher nicht im Interesse der Bevölkerungen.

Commentary on the Pandemic Agreement

Obligations for more and more monitoring, control measures and reporting of critics.

This article does not claim to be exhaustive; it merely comments on the spirit of the treaty and points out possible restrictions of human rights that could arise in practice, even though the treaty repeatedly emphasizes that fundamental rights would be respected.

It is not only the disregard for and breach of promises of transparency that show that the authors of the pandemic agreement do not reconcile promises and practice.

The initially suggested withdrawal of state sovereignty was used as a “bomb”, the alleged  “defusing” of which is now exaggeratedly praised in order to be able to enforce the particular interests of pharmaceutical companies and other wire-pullers without resistance.

Article 4.1 stipulates that the pandemic agreement treaty shall apply in addition to and consistently with the IHR (International Health Regulations), which stipulate that the Director of the WHO may declare a pandemic on his own authority – with far-reaching consequences not only in relation to fundamental rights.
A pandemic emergency can already exist if several countries are affected (see Use of Terms in Article 1), for example in the case of a flu epidemic, but also in the case of swine flu (see “One Health”).

Furthermore, the signatories undertake to gradually strengthen surveillance measures, whereby it is not only a question of “coordinated multisectoral” (in other words synchronized) surveillance, but also of control measures.

The “One Health” concept in Article 5 commits to sustainable development not only in relation to people, so the WHO can also intervene in other areas whose development it considers “unsustainable”.

Article 8: The obligation to “strengthen” the regulatory authorities in such a way that the WHO has a say in the approval and “emergency” authorization of “pandemic-related health products” (which may have been developed „incidentally“ before the outbreak of a pandemic, but would never be approved under normal circumstances).

In Article 10, the signatories commit to promoting and supporting drug manufacturers – obviously this means that state money/tax money should be spent on this.

Distribution, global stockpiling of pharmaceutical products, and advertising of these products are to become mandatory. Taxpayers, of course, may also pay for this.

The contracting parties are urged to adopt the whole-of-government principle, so that different government departments can be placed under one authority – whether this makes it easier to eliminate control mechanisms or whether it makes attempts at bribery easier can only be assumed.

Article 16 no longer seeks to prevent objections by openly demanding censorship. Instead, the signatories commit to the following:
Through „investigations“ and reports (/denunciations?), the „factors“ that „hinder“ (/questioning by responsible citizens) adherence to public health are to be identified.
And even more: „Research“ is to be conducted into who could undermine „trust in science and public health institutions, authorities, and agencies.“
A demand for censorship would be comparatively harmless, because the current pandemic treaty obliges signatories to identify potential critics in advance.

From the experiences of the Corona period, we can conclude what science means in the WHO’s sense: blind faith in the statements of pharmaceutical companies and their lobbyists, with gross disregard for scientific rigor, which by definition requires that all results be independently verifiable. The basic principles of scientific rigor – questioning, skepticism, and objectivity – have been grossly disregarded not only by the WHO, and since this misconduct has not been and is not acknowledged, as well as based on the tone of the treaty text, it can be assumed that this truly anti-scientific attitude is neither being addressed nor corrected, nor is it intended to be.

If potential deviants are to be identified and reported through surveillance and research, „monitoring and evaluation of policies“, that speaks volumes.

Developing countries (which cannot afford modern propaganda and surveillance apparatuses) receive technical support from the WHO (Article 16, Paragraph 3).
Here, too, the desire for Stasi-like powers shines through.
Whether Bill Gates (his foundation is one of the WHO’s main funders) supports these technical measures on Windows is a matter of speculation.

The contracting parties are instructed to network with each other to exchange the latest technologies and also to explore and tap into all funding opportunities, even those that expressly don’t yet exist. That seems to be the primary goal: more money and power for the owners of certain pharmaceutical companies.

Instead of an organization that was taken over by lobbyists and made a scapegoat of the wrongdoers, first being restored to its credibility through anti-corruption measures, audits, and reappraisals, it is given the lead in drafting binding international treaties.

Thanks to the considerable attention and worldwide efforts of responsible citizens, worse things in the treaty text, such as clear, global command authority for the WHO, open censorship measures, and other dictatorial efforts, were prevented. This shows how important civic engagement is and how successful it can be.

However, based on previous experience, it can be assumed that the WHO’s „recommendations“ will be followed even without explicitly established global authority – which, as is well known, can have restrictive and other fatal consequences for human rights. The above-mentioned obligations in the pandemic treaty must be fulfilled in addition and anyway in a legally binding manner.

The extent to which state sovereignty, democracy, and human rights are de facto restricted by the signing of the treaty urgently needs to be examined more closely – because once 60 states sign it, the treaty becomes binding under international law 30 days later. In its current form, this is probably not in the interest of the population.

IHR angenommen – Vereinbarung zum Pandemievertrag in einem Jahr

Die Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (International Health Regulations: IHR) wurden am 1.06.2024 angenommen, der Pandemievertrag soll innerhalb eines Jahres vereinbart werden. Laut neuer IHR kann die WHO schon bei einem vermutetem Risiko einer Überlastung der Gesundheitssysteme oder einer Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs einen „Welt-Notfall“ ausrufen.

Bei der Verabschiedung des Vertragswerks wurden die eigenen WHO-Vorschriften ausreichender Beratungszeit nicht beachtet. Die Vertragsstaaten werden in diesen neuen völkerrechtlich verbindlichen Vorschriften dazu aufgefordert diese umzusetzen. Sie beinhalten das Recht des Generaldirektors einen „internationalen Notfall“ auszurufen.

Siehe Vertrag auf den WHO Seiten: https://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA77/A77_ACONF14-en.pdf

Der WHO Pandemievertrag soll innerhalb eines Jahres beschlossen werden.
Inwieweit mit diesem Vertrag zur „Prävention“ Freiheiten und Menschenrechte eingeschränkt werden, wird sich in naher Zukunft zeigen.

WHO: Vorbereitung Grundrechte-gefährdender Machtkonzentration?

Im Mai 2024 sollen von der WHO neue, internationale Bestimmungen, die voraussichtlich für nationale Regierungen bindend sein sollen, in Kraft gesetzt werden. In den aktuellen Entwürfen zu einem neuen Pandemievertrag der WHO und den Änderungen der internationalen Gesundheitsvorschriften sind Tendenzen zur Planung potentiell gefährlicher Machtkonzentration bei der WHO und deren Generaldirektor zu finden.

Am deutlichsten wird die Richtung der Änderungen durch den Vergleich der bisherigen und der neuen Bestimmungen in den Entwürfen der International Health Regulations (IHR): Die Befugnisse der WHO sollen drastisch ausgebaut werden.

Die Entwürfe können auf den offiziellen Seiten der WHO eingesehen werden:
https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Compilation-en.pdf

Leseanleitung:
Proposed amendments are presented as follows:
Strikethrough = proposal to delete existing text
Underlined and bold = proposal to add text
• (…): existing text in the IHR (2005)

Hier Beispiele ab Seite 9, Artikel 12:

If the Director-General determines that the event constitutes a public health emergency of international concern, and the State Party are in agreement regarding this determination, the Director-General shall notify all the States Parties […]

[…] the Director-General,on the basis of information received, may determine at any time to issue an intermediate public health alert to States Parties […]

[…] the Director-General has determined it requires heightened international awareness and preparedness activity, the Director-General, on the basis of information received, may determine at any time to issue a World Alert […]

Artikel 13A (neu):

1. States Parties recognize WHO as the guidance and coordinating authority of international public
health response during public health Emergency of International Concern and undertake to follow
WHO’s recommendations in their international public health response.

Der Generaldirektor soll demnächst eigenständig festlegen können, wann ein „Welt-Alarm“ ausgelöst wird, mit potentiell einschneidenden Konsequenzen für unser aller Grundrechte.
Durch den neuen Artikel 13A würden Rechtsstaatlichkeit und demokratische Entscheidungen der Länder de facto ausgehebelt: Die Vertragsstaaten sollen die WHO als Führungsbehörde, bzw. Führungsautorität („guidance authority“) anerkennen, sobald der Generaldirektor eigenmächtig einen Notfall ausruft.
Einspruchsmöglichkeiten gegen diese Ausrufung gibt es nicht.

Diese und weitere Macht soll also in die Hände einer einzigen Person gelegt werden.

Gewählt wird der Generaldirektor von „34 Gesundheitsexperten“ der Mitgliedstaaten, die oft aus der Pharma-Industrie kommen oder sogar parallel Exekutivpositionen in Konzernen innehaben, wie die Vorsitzende Hanan Mohamed Al Kuwari, die gleichzeitig Geschäftsführerin der Hamad Medical Corporation ist.

Zitat aus Wikipedia zur WHO: „Ein Problem sehen Kritiker in der Finanzierung. 2014 berichtete Frontal21, dass vom Jahresbudget der WHO von etwa 4 Mrd. US-Dollar allein etwa 3 Mrd. US-Dollar freiwillige Beiträge seien, darunter auch größere Spenden von Unternehmen, insbesondere aus der Pharmabranche.“

Die WHO ist ein Organ der UN und kann völkerrechtlich rechtsverbindliche Beschlüsse treffen.

Die EU bremst die vor allem aus den USA angestrebte Machtausweitung der WHO nicht, auf der Seite des europäischen Rats ist zu lesen, worauf die EU aus ist: „[…] einen robusteren Mechanismus für die länderspezifische Berichterstattung sowie durch eine stärker verbreitete Nutzung gemeinsamer externer Evaluierungen und bessere Folgemaßnahmen […]“ https://www.consilium.europa.eu/de/policies/coronavirus/pandemic-treaty.

Die Priorität wird offensichtlich nicht auf Meinungs-, Pressefreiheit und Wahrung von Wissenschaftlichkeit durch Überprüfbarkeit gelegt, sondern darauf durch „robustere Mechanismen externe Evaluierungen stärker zu verbreiten“, was nach noch repressiveren Einengungen von Meinungskorridoren klingt (siehe auch Kritik am Digital Services Act).
Das Einschränken elementarster Grundrechte mittels „Folgemaßnahmen“ konnten die Bevölkerungen während der so gut wie gar nicht aufgearbeiteten „Corona-Maßnahmen“ erleben.

Jeder ist aufgefordert sich selbst ein Bild von den Planungen zu machen und potentielle Gefahren für die Menschenrechte zu erkennen.

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