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Gesetzentwurf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung

Mit der Bundesrats-Drucksache 766/25 vom 19. Dezember 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der offiziell der Umsetzung einer EU-Verordnung zur Transparenz politischer Werbung dient. Tatsächlich jedoch markiert der Entwurf einen tiefgreifenden Eingriff in die freiheitlich-demokratische Grundordnung: Er verschiebt die Grenzen staatlicher Kontrolle politischer Kommunikation – zulasten zentraler, teils ausdrücklich „unverletzlicher“ Grundrechte.

Der Entwurf ist kein Produkt parlamentarischer Initiative. Er wurde vom Bundeskabinett beschlossen und über das Bundeskanzleramt an den Bundesrat eingebracht. Parlament und Öffentlichkeit treten erst nachträglich in Erscheinung. Diese exekutive Herkunft ist kein formaler Nebenaspekt, sondern prägt Inhalt und Stoßrichtung des Gesetzes: Der Staat beansprucht erweiterte Kontroll-, Zugriffs- und Sanktionsrechte über politische Meinungsäußerung.

Staatlicher Zugriff auf geschützte Räume
Besonders schwer wiegt der geplante Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und geschäftlich genutzter Räume nach Artikel 13 Grundgesetz. Der Entwurf eröffnet Behörden die Möglichkeit, Geschäftsräume, Redaktionen und organisatorische Strukturen politischer Akteure zu betreten und zu durchsuchen, um mutmaßliche Verstöße gegen Transparenzpflichten zu prüfen. Teilweise soll dies ohne vorherigen richterlichen Beschluss möglich sein, mit lediglich nachträglicher gerichtlicher Bestätigung.
Damit wird ein Kernprinzip des Rechtsstaats umgekehrt: Statt präventiver richterlicher Kontrolle staatlicher Macht soll eine nachgelagerte Legitimierung genügen. In der Praxis bedeutet dies, dass geschützte Räume – einschließlich journalistischer Redaktionen – faktisch unter einen behördlichen Vorbehalt gestellt werden.

Angriff auf Meinungs- und Pressefreiheit
Die Folgen für die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG) sind erheblich. Politische Kommunikation, journalistische Berichterstattung und zivilgesellschaftliches Engagement werden durch umfassende Dokumentations-, Melde- und Kontrollpflichten in ein staatliches Überwachungssystem eingebunden. Schon die Möglichkeit behördlicher Prüfungen erzeugt einen erheblichen Einschüchterungseffekt.
Wo staatliche Stellen definieren, überwachen und sanktionieren, was als zulässige politische Werbung gilt, wird die freie Meinungsbildung nicht geschützt, sondern konditioniert. Der Entwurf verlagert die Entscheidung über die Grenzen politischer Kommunikation von Gesellschaft und Rechtsprechung hin zur Verwaltung.

Erosion der informationellen Selbstbestimmung
Zugleich greift das Gesetz tief in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die vorgesehenen Transparenz- und Nachweispflichten setzen umfangreiche Erhebung, Speicherung und Auswertung personenbezogener Daten voraus – auch von politischen Akteuren, Unterstützern und Zielgruppen. Die gesetzlich vorgesehenen Zweckbindungen bleiben vage, die Eingriffsschwellen niedrig.
Damit drohen nicht nur Konflikte mit dem Grundgesetz, sondern auch mit den zwingenden Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere den Prinzipien der Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit.

Rechtsstaat unter Vorbehalt
Äußerst problematisch ist die systematische Abschwächung rechtsstaatlicher Sicherungen. Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz garantiert effektiven Rechtsschutz gegen staatliche Eingriffe. Dieser setzt voraus, dass Eingriffe vorhersehbar, überprüfbar und begrenzt sind. Der Gesetzentwurf kehrt dieses Verhältnis um: Erst der Eingriff, dann die Kontrolle.
In der Summe entsteht ein System, in dem staatliche Behörden faktisch darüber entscheiden, welche politische Kommunikation kontrolliert, überprüft oder sanktioniert wird – mit unmittelbaren Auswirkungen auf Freiheit, Vielfalt und Offenheit des demokratischen Diskurses.

Demokratie als Verwaltungsaufgabe
Der Gesetzentwurf folgt einer gefährlichen Grundannahme: dass Demokratie durch administrative Kontrolle politischer Rede gesichert werden könne. Das Gegenteil ist der Fall. Eine freiheitliche Demokratie lebt von offener, auch unbequemer, auch unübersichtlicher politischer Auseinandersetzung. Wo der Staat diese Auseinandersetzung reguliert, überwacht und sanktioniert, wird Demokratie zur Verwaltungsaufgabe – und Freiheit zur Ausnahme.

 

Quellen

Bundesrat, Drucksache 766/25, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.12.2025

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 1, 2, 5, 13, 19, 76

Bundesverfassungsgericht, Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1)

Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679

Willkür und Gesinnungssanktionen: Wie der EU-Rat Rechtsstaatlichkeit aushöhlt

Mit den jüngsten personenbezogenen Sanktionen setzt der EU-Rat einen Maßstab, der mit rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Grundprinzipien kaum vereinbar ist. Was formal als außenpolitische Maßnahme deklariert wird, entfaltet in der Praxis die Wirkung einer Verurteilung – jedoch ohne Gericht, ohne Verfahren und ohne transparente Begründung.

Der EU-Rat verhängt tiefgreifende Eingriffe in Eigentum, Bewegungsfreiheit und berufliche Existenz einzelner Personen, ohne dass ein unabhängiges Gericht eine Schuld festgestellt hätte. Die Betroffenen werden weder angehört noch erhalten sie vorab Kenntnis der Vorwürfe. Die Entscheidungen beruhen auf politischen Bewertungen, nicht auf überprüfbaren Tatsachenfeststellungen. Damit wird das Recht auf ein faires Verfahren ebenso ausgehebelt wie das Recht auf wirksamen Rechtsschutz.

Die Intransparenz dieser Entscheidungen ist bedenklich. Es bleibt unbekannt, wer die Sanktionen initiiert und wer ihnen zugestimmt hat. Weder Anwesenheitslisten noch Abstimmungsprotokolle werden veröffentlicht. Politische Verantwortung wird kollektiv anonymisiert. Wo niemand konkret verantwortlich ist, entsteht Willkür – nicht als Ausnahme, sondern als Strukturprinzip.

Inhaltlich bewegen sich diese Maßnahmen gefährlich nahe an Gesinnungssanktionen. Sanktioniert wird nicht nachgewiesenes rechtswidriges Handeln, sondern die Bewertung von Meinungsäußerungen, Analysen oder publizistischer Tätigkeit. Damit greift der EU-Rat unmittelbar in die durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit ein. Gerade diese Rechte sollen vor politischer Macht schützen, nicht von ihr relativiert werden.

Hinzu kommt eine faktische Umkehr der Beweislast. Die Sanktionen wirken sofort und vollständig, während der Betroffene erst im Nachhinein vor Gericht ziehen kann. Der Schaden tritt ein, bevor die Rechtmäßigkeit geprüft wird. Das widerspricht dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass Freiheit der Regelfall und Einschränkung die begründungsbedürftige Ausnahme ist.

Was hier entsteht, ist ein gefährlicher Präzedenzfall. Ein Exekutivorgan erhebt sich faktisch zum Richter über legitime und illegitime Meinungen, ohne rechtsstaatliche Sicherungen, ohne individuelle Beweisführung, ohne demokratische Nachvollziehbarkeit. Wer Grundrechte auf diese Weise relativiert, schwächt nicht nur einzelne Betroffene, sondern das Fundament des europäischen Rechtsstaats selbst.

 

Links:

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere Art. 6

Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Art. 11 und Art. 47

Beschluss (GASP) 2025/2572 des Rates der Europäischen Union vom 15. Dezember 2025

Artikel 29 Vertrag über die Europäische Union (Rechtsgrundlage für GASP-Beschlüsse)

Artikel 215 Vertrag über die Arbeitsweise der EU (Umsetzung von Sanktionen)

Berlin verabschiedet Polizeigesetz, das fundamentale Rechte aushebelt

Mit der Novelle des Berliner Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) verabschiedet die Koalition aus CDU und SPD ein Regelwerk, das tief in die Grundrechte der Bevölkerung eingreift. Unter dem Vorwand moderner Gefahrenabwehr schafft das Gesetz eine Infrastruktur für präventive Massenüberwachung, die in zentralen Punkten verfassungs- und datenschutzrechtliche Grenzen überschreitet.

Entgrenzte Überwachung

Die neuen Befugnisse erlauben flächendeckende Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen, in Verkehrsräumen und an sogenannten „kriminalitätsbelasteten Orten“ (§§ 24, 24a ASOG). Hinzu kommt die Möglichkeit, biometrische Verfahren einzusetzen, darunter Gesichtserkennung mittels öffentlich zugänglicher Bildquellen (§ 28a ASOG). Solche Systeme richten sich nicht gegen Verdächtige, sondern erfassen systematisch die Bewegungen Unbeteiligter und verletzen damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Besonders gravierend ist, dass die Daten nicht nur zur Gefahrenabwehr erhoben werden dürfen, sondern weiterverarbeitet, zusammengeführt und sogar zum Training von KI-Systemen genutzt werden können (§§ 42d, 47a ASOG). Damit wird das zentrale Prinzip der Zweckbindung aus Art. 5 DSGVO unterlaufen: Daten, die für eine konkrete Lage erhoben wurden, werden zu allgemeinen Analysemitteln staatlicher Behörden. Auch die verlängerten Speicherfristen widersprechen der datenschutzrechtlich geforderten Speicherbegrenzung.

Abgesenkte Eingriffsschwellen

Die Novelle ersetzt klare Verdachtsschwellen durch vage Formeln wie „tatsächliche Anhaltspunkte“ oder einen „überschaubaren Zeitraum“ (§§ 18, 25a ASOG). Damit ermöglicht sie schwerwiegende Eingriffe — etwa Online-Durchsuchungen und verdeckte Überwachung — ohne konkreten Verdacht. Ein solches System generalpräventiver Überwachung ist mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot unvereinbar (Art. 20 Abs. 3 GG).

Auch die Versammlungs- und Religionsfreiheit geraten unter Druck (Art. 8 und Art. 4 GG). Wer politische oder religiöse Veranstaltungen besucht, muss künftig damit rechnen, biometrisch erfasst und analysiert zu werden. Das wirkt einschüchternd und verletzt den Schutzbereich dieser Rechte.

Schwache Kontrolle, starke Exekutive

Der Datenfluss über Behörden- und Landesgrenzen hinweg wird erheblich ausgeweitet (§ 44b ASOG), ohne dass klare Kontrollmechanismen oder wirksame Beschränkungen vorgesehen sind. Die parlamentarische Kontrolle bleibt hinter der wachsenden Eingriffsintensität zurück, während die Polizei durch neue Verordnungsermächtigungen zusätzliche Befugnisse erhält.

Ein gefährlicher Kurswechsel

Das neue ASOG ist kein Modernisierungsgesetz, sondern ein Angriff auf rechtsstaatliche Grundprinzipien. Es verwischt Zweckbindungen, senkt Eingriffsschwellen, institutionalisiert biometrische Massenerfassung und schwächt Freiheitsrechte auf lange Sicht. Unter dem Vorwand Sicherheit entsteht ein dauerhafter Überwachungsstaat.

 

Linkliste relevanter Gesetze

Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts
https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen//vorgang/d19-2786.pdf


Grundgesetz (GG) – betroffene Grundrechte

EU-Grundrechtecharta

  • EU-Charta der Grundrechte (Volltext)
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012P/TXT
    (Relevante Artikel im Kontext des Artikels:
    Art. 7 – Achtung des Privatlebens,
    Art. 8 – Schutz personenbezogener Daten,
    Art. 10 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.)

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

  • Art. 5 DSGVO – Grundsätze (Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung)
    https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
  • Art. 6–10 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, besondere Kategorien
  • Art. 25 DSGVO – Datenschutz durch Technikgestaltung
  • Art. 35 DSGVO – Datenschutz-Folgenabschätzung

Berliner Landesrecht

  • Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) – aktuelle Grundfassung
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ASOGBErahmen

Polizeirecht & Strafverfolgungsbefugnisse

Deckmäntel verfassungswidriger Bestrebungen

Der Rat der EU-Staaten hat sich am 26. November hinter verschlossenen Türen auf eine neue Position zur sogenannten Chatkontrolle geeinigt. Offiziell klingt alles viel harmloser als noch vor zwei Jahren: Statt verpflichtender Scans privater Kommunikation soll nun ein „risikobasierter“ und „freiwilliger“ Ansatz gelten. Doch wer genauer hinsieht, erkennt: Die Gefahr einer totalen Überwachung wurde nicht verhindert – sie wurde lediglich verschleiert.

Während der öffentliche Diskurs sich darauf konzentriert, dass die Pflicht zur flächendeckenden Überwachung angeblich vom Tisch sei, übersieht man den eigentlichen Kern des Problems: Die EU schafft weiterhin eine umfassende rechtliche und technische Infrastruktur, die Massenüberwachung ermöglicht. Anbieter sollen Risikoprofile erstellen, Gegenmaßnahmen implementieren, mit einem neuen EU-Zentrum kooperieren, potenziell freiwillig Inhalte scannen und speichern. „Freiwillig“ heißt hier nicht freiwillig für Bürgerinnen und Bürger – sondern für Konzerne, die entscheiden können, ob sie ihre Nutzer überwachen möchten.

Gerade hier hätte man von Volksvertretern eine klare Haltung erwartet: Nicht Anreize für private Unternehmen zu schaffen, Überwachungsinstrumente einzusetzen, sondern Grundrechte, Vertraulichkeit und das digitale Briefgeheimnis zu schützen. Stattdessen werden Unternehmensscans legitimiert und verstetigt – und damit genau jene Praxis zementiert, die eigentlich als verfassungswidrig hätte verhindert werden müssen.

Die Gefährlichkeit der aktuellen Entwicklung liegt nicht mehr darin, dass die totale Überwachung offen gefordert wird, sondern dass sie durch „Risikomanagement“, „Kinderschutz“ und „Freiwilligkeit“ semantisch eingepackt und politisch entgiftet wird. Das Ergebnis bleibt dasselbe: Die Überwachung privater Kommunikation ist nicht gestoppt worden – sie wird nur leiser, unsichtbarer und weniger angreifbar organisiert.

Ob mit dieser Art der Chatkontrolle tatsächlich echte Lösungen in Bezug auf Kinderschutz im Vordergrund stehen, sei dahingestellt, insbesondere wenn in Artikel 12a des Entwurfs nicht konkret benannte Unternehmen und Organisationen von der Überwachung ausgeschlossen werden sollen, Willkür und Begünstigung werden Tür und Tor geöffnet. Anstatt sowieso schon mögliche Methoden der Strafverfolgung von Kindesmissbrauch zu fördern und anzuwenden – wie richterlich legitimierte Überprüfung bei konkretem Verdacht – investieren gewisse Politiker weiter Energie in Verschleierung und die Errichtung eines anlasslosen, flächendeckenden Überwachungsrahmens, der am Ende vor allem eines gefährdet: unsere Grundrechte.

Die eigentliche Aufgabe von Parlamentariern wäre es gewesen, die Grenze zur Verfassungswidrigkeit zu verteidigen. Heute wurde sie, von denen hinter den verschlossenen Türen, ein weiteres Stück in diese Richtung verschoben.

 

Link zum Ratsbeschluss vom 26.11.2025:

https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/11/26/child-sexual-abuse-council-reaches-position-on-law-protecting-children-from-online-abuse/pdf/?utm_source=chatgpt.com

Link zum Enwurf vom 01.07.2025:

ST-10131-2025-INIT_en.pdf https://share.google/XLbSNUBPWQuh3kl01

Geplante EU-Chatüberwachung: Ein direkter Angriff auf unveräußerliche Menschenrechte

Die geplante EU-Regulierung zur anlasslosen, flächendeckenden Überwachung sämtlicher Chats ist ein massiver Grundrechtseingriff. Was hier vorbereitet wird, ist nicht bloß ein Fehlgriff der Politik – es ist ein direkter Angriff auf die unantastbaren Kernbereiche unserer Verfassungen und Menschenrechtsgarantien.

Die geplante Totalüberwachung verletzt Art. 10 des deutschen Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) in seinem Wesensgehalt. Sie greift zugleich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, abgeleitet aus Art. 1 und 2 GG, die durch die Ewigkeitsgarantie in Art. 79 Abs. 3 GG ausdrücklich jeder Abschwächung entzogen sind. Die Maßnahme widerspricht zudem zentralen Prinzipien der DSGVO, darunter Zweckbindung, Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit.

Auf europäischer Ebene bricht die Chatüberwachung mit Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta, die den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten garantieren. Der Eingriff verstößt ebenso gegen Art. 8 EMRK, dessen Rechtsprechung generelle Massenüberwachung wiederholt als unzulässig eingestuft hat.

International missachtet die geplante EU-Regelung fundamentale Menschenrechte: Art. 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 17 des UN-Zivilpakts (IPBPR) verbieten willkürliche und unverhältnismäßige Eingriffe in Privatleben und Korrespondenz. Eine flächendeckende Chatkontrolle fügt sich exakt in diese verbotenen Eingriffstatbestände ein.

Was hier droht, ist die Normalisierung permanenter Überwachung – ein Tabubruch, der demokratische Grundordnung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde gleichermaßen destabilisiert. Ein Europa, das alle Bürger behandelt, als seien sie Verdächtige, verabschiedet sich von seinen eigenen Werten.

Auch im aktuellen Entwurf sollen die Grundrechte geschliffen werden, nur wird das nun als „freiwillige Chatkontrolle“ verkauft. Aber nicht mal das stimmt, denn Artikel 4 der neuen Fassung verpflichtet Chatanbieter zu „allen angemessenen Risikominderungsmaßnahmen“. Also können diese Dienste weiterhin dazu gezwungen werden private, verschlüsselte Nachrichten zu scannen.

Laut EU-Abgeordnetem Martin Sonneborn soll diese Fassung auf von der Leyens Geheiß „ohne Diskussion“ am 26.11.2025 durchgewunken werden.

 

UPDATE 26.11.2025:

Die Ratsposition wurde tatsächlich hinter verschlossenen Türen festgelegt.
Unter dem Deckmantel „Schutz von Kindern vor Missbrauch“ wurden Zensur- und Überwachungsmaßnahmen beschlossen.
Nichts im Ratsbeschluss verhindert, dass private Unternehmen als auch Institutionen anlasslos und flächendeckend überwachen, Behörden können die Datenbanken einsehen. Anhand der Ergebnisse darf vermutet werden, dass die Bemühungen des Rats eher in Richtung Vertuschung der totalen Überwachung und Grundrechteaushebelungen gingen, als in den Schutz vor Missbrauch.

Auszüge: „Die zuständigen nationalen Behörden werden befugt sein, Unternehmen zur Entfernung von Inhalten und zur Sperrung des Zugangs zu diesen oder –im Falle von Suchmaschinen – zur Streichung von Suchergebnissen zu verpflichten.“
„Die Mitgliedstaaten benennen nationale Behörden („Koordinierungsbehörden und andere zuständige Behörden“), die für die
Prüfung dieser Risikobewertungen und Risikominderungsmaßnahmen zuständig sind, wobei die Anbieter verpflichtet werden
können, Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen. Bei Verstößen gegen die Pflichten könnten gegen die Anbieter
Zwangsgelder verhängt werden.“

Ob zukünftige Generationen durch die Einschränkung von Grundrechten „geschützt“ werden oder ob Macht missbraucht wird, um unter Vorwänden grundlegenden Schutz anzugreifen, kann jeder selbst einschätzen.
Noch ist es möglich Widerspruch einzulegen, bevor das EU-Parlament über die endgültige Verordnung abstimmt.

 

Link zum Ratsbeschluss vom 26.11.2025:

https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/11/26/child-sexual-abuse-council-reaches-position-on-law-protecting-children-from-online-abuse/pdf/?utm_source=chatgpt.com

Link zum Enwurf vom 01.07.2025:

ST-10131-2025-INIT_en.pdf https://share.google/XLbSNUBPWQuh3kl01


Linkliste zu allen relevanten Gesetzen und Grundrechten

Deutschland:
Grundgesetz Art. 1: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
Grundgesetz Art. 2: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
Grundgesetz Art. 10: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_10.html
Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie): https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html
DSGVO: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj

Europäische Union:
EU-Grundrechtecharta Art. 7 & 8: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012P/TXT
Europäische Menschenrechtskonvention Art. 8: https://www.echr.coe.int/documents/convention_deu.pdf

Internationale Menschenrechte:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 12: https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf
UN-Zivilpakt (IPBPR) Art. 17: https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/international-covenant-civil-and-political-rights

Grundrechtseinschränkungen wegen angeblicher Drohnensichtungen?

In den letzten Wochen mehren sich Berichte über Drohnensichtungen über deutschen Flughäfen, etwa in München. Offizielle Belege für eine konkrete, dokumentierte Gefahr sind bislang rar, doch die Vorfälle dienen bereits als Argumentationshilfe für Gesetzesvorhaben, die Bürgerrechte empfindlich einschränken könnten.

Nachdem das Bundeskabinett inzwischen einen Entwurf zum neuen Bundespolizeigesetz (BPolG) beschlossen hat, sieht dieser unter anderem erhöhte Überwachungsbefugnisse sowie die Möglichkeit vor, Aufenthaltsverbote und Meldeauflagen zu verhängen. Quellen- und Telekommunikationsüberwachung sowie erweitertes Einsatzzubehör, darunter der Einsatz von Drohnen zur Bild- und Tonaufzeichnung, gehören ebenfalls zu den neu eingeführten Maßnahmen.

Kritiker warnen, dass solche Befugnisse bei Anwendung ohne konkrete Verdachtsmomente das Prinzip der Verhältnismäßigkeit unterlaufen und zu willkürlichen Eingriffen führen könnten.

Ein zentraler Kritikpunkt: Aufenthaltsverbote, wie sie im Entwurf vorgesehen sind, gehen über bisher übliche Platzverweise hinaus und erlauben es der Polizei, Personen über größere geografische Gebiete hinweg für längere Zeit vom Aufenthalt auszuschließen. Solche Maßnahmen bergen die Gefahr, dass Menschen unter Generalverdacht gestellt werden – insbesondere in Flughafen-, Bahn- oder Grenznähe, wo oft Beobachtungen, Meldungen oder auch nur Gerüchte über Drohnen genügen könnten.

Auch das Erfordernis, dass richterliche Beschlüsse bei besonders invasiven Maßnahmen nötig sein sollen, wird von Beobachtern als unzureichend angesehen, solange die Schwellen für deren Einleitung niedrig gehalten werden. Die Debatte dreht sich darum, wie man Sicherheit und Freiheit in Balance hält – und ob Drohnensichtungen, solange nicht zweifelsfrei belegt, als legitime Grundlage für weitreichende polizeiliche Eingriffe dienen dürfen.

 

Quellen:

Bundesregierung: Pressemitteilung zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes – neue Befugnisse wie Aufenthaltsverbote und Meldeauflagen.

Deutscher Bundestag: Entwurf zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes. § Aufenthaltsverbot, Drohnenüberwachung etc.

Still und heimlich Rechte beschneiden

Die IGV gelten jetzt in Deutschland mit Zustimmung des Bundesrats.

Obwohl die nun in Deutschland geltenden internationalen Gesundheitsvorschriften weitreichende Auswirkungen auf die Grundrechte haben, wurde die Abstimmung darüber im Bundesrat ohne Aufmerksamkeit durchgeführt. Google fand keine aufschlussreichen Suchergebnisse dazu, KIs leugneten im entscheidenden Zeitraum den Beschluss des Bundesrats, in den Massenmedien keine sichtbaren Hinweise.
Still und heimlich wurde beschlossen, dass essentielle Grundrechte de facto jederzeit vom Generaldirektor der WHO eigenmächtig ausgesetzt werden können. Juristischer Widerspruch würde wohl an der Wirksamkeit dieses völkerrechtlich  verbindlichen Vertrags scheitern.

Die Bundesregierung ist bisher immer den Vorgaben der WHO gefolgt, von dieser Seite ist kein Beistand zu erwarten.
Die deutsche Bevölkerung ist nun schutzlos ausgeliefert.
Einspruch kann über die Stärkung unabhängiger Grundrechts-Initiativen eingelegt werden:
Ihr Beitrag macht den Unterschied.

Quellenangabe Bundesratbeschluss: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1057/tagesordnung-1057.html?topNr=56#top-56

Umsetzung der IGV: Zentrale Grundrechte in Gefahr

IGV-Umsetzung im Bundestag ermöglicht weitreichende Grundrechts-Einschränkungen.

Am 16. Juli 2025 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf zur Umsetzung der Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) in deutsches Recht. Diese Änderungen, die ab 19. September 2025 völkerrechtlich wirksam werden, erlauben künftig erhebliche Eingriffe in zentrale Grundrechte – insbesondere körperliche Unversehrtheit, Freiheitsrechte sowie Brief- und Postgeheimnis.

Wörtlich heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1.6.2024:
„Durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

Der am 1. August 2025 im Bundestag eingereichte Entwurf (Bundestagsdrucksache 20/8853) beschreibt Empfehlungen der WHO zur Pandemievorsorge, liefert jedoch keine ausreichenden Sicherungen für die Wahrung der Grundrechte. Eine weitere Drucksache (20/13643) zeigt zudem, dass die Bundesregierung keinen Widerspruch gegen die Änderungen eingelegt hat – wodurch das Inkrafttreten praktisch automatisch erfolgt.

Die Feststellung einer „pandemischen Notlage“ nach internationalen Kriterien könnte künftig ausreichen, um fundamentale Freiheitsrechte einzuschränken. Kritiker warnen vor unklaren Kriterien und fehlender demokratischer Kontrolle, da die Entscheidung maßgeblich von internationalen Vorgaben beeinflusst wird.

Quellen

WHO-Gesundheitsvorschriften treten am 19. Juli 2025 in Kraft

Die überarbeiteten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) der WHO treten am 19. Juli 2025 in Kraft. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist legte kein Mitgliedsstaat Widerspruch ein. Die Änderungen stärken die Kompetenzen der WHO bei der Ausrufung internationaler Gesundheitsnotlagen. Kritiker warnen vor einem Verlust nationaler Souveränität.

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