Willkür und Gesinnungssanktionen: Wie der EU-Rat Rechtsstaatlichkeit aushöhlt
Mit den jüngsten personenbezogenen Sanktionen setzt der EU-Rat einen Maßstab, der mit rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Grundprinzipien kaum vereinbar ist. Was formal als außenpolitische Maßnahme deklariert wird, entfaltet in der Praxis die Wirkung einer Verurteilung – jedoch ohne Gericht, ohne Verfahren und ohne transparente Begründung.
Der EU-Rat verhängt tiefgreifende Eingriffe in Eigentum, Bewegungsfreiheit und berufliche Existenz einzelner Personen, ohne dass ein unabhängiges Gericht eine Schuld festgestellt hätte. Die Betroffenen werden weder angehört noch erhalten sie vorab Kenntnis der Vorwürfe. Die Entscheidungen beruhen auf politischen Bewertungen, nicht auf überprüfbaren Tatsachenfeststellungen. Damit wird das Recht auf ein faires Verfahren ebenso ausgehebelt wie das Recht auf wirksamen Rechtsschutz.
Die Intransparenz dieser Entscheidungen ist bedenklich. Es bleibt unbekannt, wer die Sanktionen initiiert und wer ihnen zugestimmt hat. Weder Anwesenheitslisten noch Abstimmungsprotokolle werden veröffentlicht. Politische Verantwortung wird kollektiv anonymisiert. Wo niemand konkret verantwortlich ist, entsteht Willkür – nicht als Ausnahme, sondern als Strukturprinzip.
Inhaltlich bewegen sich diese Maßnahmen gefährlich nahe an Gesinnungssanktionen. Sanktioniert wird nicht nachgewiesenes rechtswidriges Handeln, sondern die Bewertung von Meinungsäußerungen, Analysen oder publizistischer Tätigkeit. Damit greift der EU-Rat unmittelbar in die durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit ein. Gerade diese Rechte sollen vor politischer Macht schützen, nicht von ihr relativiert werden.
Hinzu kommt eine faktische Umkehr der Beweislast. Die Sanktionen wirken sofort und vollständig, während der Betroffene erst im Nachhinein vor Gericht ziehen kann. Der Schaden tritt ein, bevor die Rechtmäßigkeit geprüft wird. Das widerspricht dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass Freiheit der Regelfall und Einschränkung die begründungsbedürftige Ausnahme ist.
Was hier entsteht, ist ein gefährlicher Präzedenzfall. Ein Exekutivorgan erhebt sich faktisch zum Richter über legitime und illegitime Meinungen, ohne rechtsstaatliche Sicherungen, ohne individuelle Beweisführung, ohne demokratische Nachvollziehbarkeit. Wer Grundrechte auf diese Weise relativiert, schwächt nicht nur einzelne Betroffene, sondern das Fundament des europäischen Rechtsstaats selbst.
Links:
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere Art. 6
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Art. 11 und Art. 47
Beschluss (GASP) 2025/2572 des Rates der Europäischen Union vom 15. Dezember 2025
Artikel 29 Vertrag über die Europäische Union (Rechtsgrundlage für GASP-Beschlüsse)
Artikel 215 Vertrag über die Arbeitsweise der EU (Umsetzung von Sanktionen)